Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist in § 19 VVG geregelt und gilt als zentrale Mitwirkungspflicht des Antragstellers bei jeder Personenversicherung, insbesondere bei der Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Versicherte muss alle ihm bekannten Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Risikoentscheidung erheblich sind, vor Abgabe seiner Vertragserklärung wahrheitsgemäß und vollständig offenlegen.
In der Praxis bedeutet das: Der Antragsteller muss die im Antrag gestellten Gesundheitsfragen exakt beantworten – auch dann, wenn ihm der Befund unbedeutend erscheint. Der Versicherer entscheidet, was relevant ist, nicht der Antragsteller. Übersehen oder verschwiegen werden häufig psychotherapeutische Behandlungen, ambulante Arztbesuche bei kleineren Beschwerden, Reha-Aufenthalte oder verschriebene Medikamente.
Um Streit später zu vermeiden, sollte man Patientenakten und Krankenkassenauszüge gezielt einholen. Die Frist, in die zurückzudenken ist, beträgt je nach Frage typischerweise 5 oder 10 Jahre für ambulante Behandlungen und 10 Jahre für stationäre Aufenthalte. Wer sich unsicher ist, sollte mit einem unabhängigen Berater oder Versicherungsmakler eine anonymisierte Risikovoranfrage starten, bevor er einen offiziellen Antrag stellt.