Abstrakte Verweisung

Klausel, die es dem Versicherer erlaubt, die Rente zu verweigern, wenn ein anderer Beruf ausgeübt werden könnte.

Die abstrakte Verweisung ist eine Klausel in älteren oder sehr günstigen Berufsunfähigkeitsversicherungen. Sie besagt, dass der Versicherer die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente verweigern kann, wenn die versicherte Person zwar ihren zuletzt ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, aber theoretisch in der Lage wäre, einen anderen Beruf auszuüben, der ihrer Ausbildung und bisherigen Lebensstellung entspricht. Dabei spielt es keine Rolle, ob es in diesem anderen Beruf überhaupt offene Stellen gibt oder ob die Person tatsächlich dort arbeitet. Es zählt rein die theoretische Möglichkeit.

Moderne und gute Berufsunfähigkeitsversicherungen verzichten ausdrücklich auf die abstrakte Verweisung. Ein solcher Verzicht ist eines der wichtigsten Qualitätsmerkmale eines BU-Tarifs. Wenn der Versicherer auf die abstrakte Verweisung verzichtet, muss er die Rente zahlen, sobald die versicherte Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann, unabhängig davon, ob theoretisch andere Tätigkeiten möglich wären. Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollte daher immer darauf geachtet werden, dass auf die abstrakte Verweisung verzichtet wird, um im Leistungsfall keine bösen Überraschungen zu erleben.

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