Die konkrete Verweisung ist das Gegenstück zur abstrakten Verweisung. Fast jede Berufsunfähigkeitsversicherung enthält diese Klausel. Sie besagt, dass der Versicherer die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente einstellen (oder gar nicht erst beginnen) kann, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Berufsunfähigkeit freiwillig einen anderen Beruf ergreift und dort tatsächlich arbeitet.
Wichtig dabei ist das Wort 'konkret': Es reicht nicht aus, dass die Person theoretisch arbeiten könnte (das wäre die abstrakte Verweisung). Sie muss tatsächlich eine neue Tätigkeit ausüben. Zudem darf der neue Beruf nicht irgendein Job sein. Er muss der bisherigen Lebensstellung, Ausbildung und Erfahrung entsprechen. Das bedeutet in der Regel, dass der soziale Status und das Einkommen nicht wesentlich (meist nicht mehr als 20 Prozent) unter dem Niveau vor der Berufsunfähigkeit liegen dürfen. Wenn ein ehemals gut verdienender Ingenieur nach seiner Berufsunfähigkeit beispielsweise an der Kasse eines Supermarkts arbeitet, darf der Versicherer nicht konkret verweisen, da die Lebensstellung deutlich gesunken ist. Die konkrete Verweisung ist fair und branchenüblich, da eine Berufsunfähigkeitsversicherung den Einkommensverlust absichern soll. Wenn ein vergleichbares Einkommen in einem neuen Beruf erzielt wird, entfällt der Zweck der Versicherung.