Die vorläufige Deckung ist eine vor Vertragsabschluss bestehende Versicherungszusage des Versicherers, die den Antragsteller bereits zwischen Antragstellung und endgültiger Annahme schützt. Sie ist in der Berufsunfähigkeitsversicherung unüblich, kann aber bei manchen Tarifen optional vereinbart werden.
Der Vorteil: Der Versicherte ist in der oft mehrwöchigen Phase der Risikoprüfung bereits abgesichert. Tritt während dieser Zeit eine Berufsunfähigkeit ein, ist die Versicherung bereits zur Leistung verpflichtet. Die vorläufige Deckung kann auch dann greifen, wenn die endgültige Annahme später wegen Vorerkrankungen oder anderer Risiken abgelehnt wird – allerdings nur für während der Deckungszeit eingetretene Fälle.
Die vorläufige Deckung erlischt typischerweise mit der Annahme des Vertrages, mit der Ablehnung oder mit Ablauf einer im Vorvertrag genannten Frist (z.B. drei Monate). Bei Ablehnung sind in der Regel keine Beiträge fällig. Wer hohe Risiken trägt oder dringend Schutz benötigt, sollte beim Antrag aktiv nach einer vorläufigen Deckung fragen. Bei mehr als nur Standardrisiken ist die Bereitschaft des Versicherers zur vorläufigen Deckung allerdings begrenzt.