Verzicht auf § 19 VVG (Arglistanfechtung)

Vertragliche Klausel, mit der der Versicherer auf bestimmte Rechte aus § 19 VVG verzichtet.

Ein Verzicht auf bestimmte Rechte aus § 19 VVG kann in den Bedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung vereinbart werden und bietet dem Versicherten zusätzliche Sicherheit. Konkret kann ein Versicherer auf sein Rücktritts- und Kündigungsrecht bei einfacher oder grober Fahrlässigkeit verzichten, sodass nur noch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich bleibt.

Das ist für Versicherte von erheblichem Vorteil: Sollte später festgestellt werden, dass im Antrag versehentlich eine Vorerkrankung vergessen oder eine Bagatell-Diagnose nicht angegeben wurde, kann der Versicherer den Vertrag nicht mehr ohne weiteres rückabwickeln, solange dem Antragsteller keine Arglist nachgewiesen werden kann. Das senkt das Risiko, dass im Leistungsfall – also gerade dann, wenn man auf die Rente angewiesen ist – der Versicherungsschutz durch Rücktritt entfällt.

Eine vollständige Streichung der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist jedoch rechtlich nicht möglich. Nur ein Teilverzicht ist üblich. Tarife mit weitgehendem Verzicht auf § 19 VVG gelten als besonders kundenfreundlich und sollten beim Vergleich von BU-Versicherungen explizit berücksichtigt werden.

Verwandte Begriffe