Die Verjährung regelt, nach welcher Frist Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden können. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
In der Praxis bedeutet das: Wer von seiner Berufsunfähigkeit Kenntnis hat (etwa durch ärztliche Diagnose), aber den Leistungsantrag nicht innerhalb von drei Jahren stellt, riskiert die Verjährung seines Anspruchs. Bei laufenden Renten verjähren einzelne Rentenraten ebenfalls innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit. Lange unterlassene Antragstellungen können daher zu finanziellen Verlusten führen.
Die Verjährung kann gehemmt werden, etwa durch Verhandlungen mit dem Versicherer oder durch Klageerhebung. Wer den Eintritt einer Berufsunfähigkeit vermutet, sollte unverzüglich einen Leistungsantrag stellen. Bei komplizierten Fällen oder Streit mit dem Versicherer ist die rechtzeitige Beauftragung eines spezialisierten Anwalts entscheidend, um die Verjährung zu unterbrechen und alle Ansprüche zu sichern.