Die Verhandlungspflicht ist eine Nebenpflicht des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag, die ihn verpflichtet, mit dem Versicherten im Streitfall in eine sachliche außergerichtliche Verhandlung einzutreten. Sie ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und konkretisiert sich in der Pflicht zur kooperativen Schadensregulierung.
In der Berufsunfähigkeitsversicherung kommt die Verhandlungspflicht insbesondere zum Tragen, wenn der Versicherer einen Leistungsantrag ablehnt oder die Leistung im Nachprüfungsverfahren einstellt. Der Versicherte (oder sein Anwalt) sollte dann den Versicherer schriftlich auffordern, in Verhandlungen einzutreten und die Position konkret zu begründen. Verhandlungen hemmen zudem die Verjährung des Anspruchs (§ 203 BGB).
Wenn ein Versicherer Verhandlungen verweigert oder pauschal ablehnt, kann dies im späteren Gerichtsverfahren als Verletzung von Treu und Glauben gewertet werden und sich nachteilig auswirken. Versicherte sollten alle Verhandlungsversuche schriftlich dokumentieren und eine angemessene Antwortfrist setzen. Bei verhärteten Streitigkeiten ist die Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts oder des Versicherungsombudsmanns sinnvoll, um eine außergerichtliche Lösung zu erreichen.