Tätigkeitsverbot

Behördlich angeordnetes Verbot, einen bestimmten Beruf auszuüben.

Ein Tätigkeitsverbot ist die behördliche Anordnung, eine bestimmte berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben zu dürfen. Häufigster Anwendungsfall ist das Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz: Wer Träger bestimmter Krankheitserreger ist (z.B. Hepatitis B oder C, HIV, multiresistente Keime), kann vom Gesundheitsamt vom Tätigkeitsverbot betroffen werden, insbesondere in medizinischen oder lebensmittelverarbeitenden Berufen.

Für den Betroffenen ist ein Tätigkeitsverbot existenziell: Er kann seinen Beruf nicht mehr ausüben, obwohl er körperlich oft noch leistungsfähig wäre. Eine reine BU-Versicherung würde in solchen Fällen oft nicht zahlen, da keine klassische Berufsunfähigkeit vorliegt. Eine spezielle Infektionsklausel in der BU-Versicherung sorgt dafür, dass ein behördlich angeordnetes Tätigkeitsverbot von mindestens sechs Monaten Dauer als Berufsunfähigkeit anerkannt wird.

Die Infektionsklausel ist insbesondere für medizinische Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Pflegekräfte), Therapeuten, Hebammen und Personen in der Lebensmittelbranche von hoher Bedeutung. Beim Tarifvergleich sollte gezielt auf das Vorhandensein und die Qualität der Infektionsklausel geachtet werden, da die finanziellen Folgen eines Tätigkeitsverbots ohne diese Klausel verheerend sein können.

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