Stundung von Beiträgen

Vorübergehender Aufschub der Beitragszahlung bei Liquiditätsengpässen.

Die Stundung von Beiträgen ist eine pragmatische Lösung für vorübergehende finanzielle Engpässe. Der Versicherer verzichtet für einen vereinbarten Zeitraum auf den Einzug der fälligen Beiträge, der Versicherungsschutz bleibt jedoch in vollem Umfang bestehen. Die gestundeten Beiträge sind nach Ablauf der Stundung in einer Summe oder in Raten nachzuzahlen.

In der Berufsunfähigkeitsversicherung kann eine Stundung bei kurzfristigen Liquiditätsproblemen, etwa wegen Arbeitslosigkeit, Elternzeit, Krankheit ohne BU-Status oder unerwarteten Belastungen, eine wertvolle Hilfe sein. Sie verhindert die Kündigung des Vertrages und damit den Verlust des über Jahre aufgebauten Schutzes.

Die Stundung muss schriftlich beantragt werden, idealerweise vor Eintritt des Zahlungsverzugs. Übliche Stundungszeiträume liegen zwischen 6 und 12 Monaten. Manche Versicherer berechnen Stundungszinsen, andere verzichten darauf. Wer die nachzuzahlenden Beträge nicht aufbringen kann, sollte die Beitragsfreistellung als Alternative prüfen. Generell ist die Stundung der Kündigung in nahezu allen Fällen vorzuziehen, da der teure Wiedereinstieg in eine neue BU-Versicherung damit vermieden wird.

Für Verbraucher empfiehlt es sich, beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung das Bedingungswerk im Hinblick auf diesen Aspekt sorgfältig zu prüfen und mehrere Anbieter zu vergleichen. Ein unabhängiger Versicherungsmakler oder Honorarberater kann dabei helfen, die individuell beste Lösung zu finden. Da die Unterschiede zwischen den Tarifen erheblich sein können und eine BU-Versicherung typischerweise über Jahrzehnte läuft, lohnt sich der Aufwand für eine fundierte Auswahl. Eine anonyme Risikovoranfrage über einen erfahrenen Makler hilft zusätzlich, die persönlichen Versicherbarkeitschancen einzuschätzen, ohne dass eine Ablehnung im zentralen Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Versicherungswirtschaft gespeichert wird und damit künftige Anträge erschwert.

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