Steuerliche Behandlung der BU

Übersicht über die steuerlichen Aspekte von Beiträgen und Leistungen.

Die steuerliche Behandlung einer Berufsunfähigkeitsversicherung hängt davon ab, ob es sich um eine private (selbstständige) BU, eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) oder eine betriebliche Versicherung (bBU) handelt.

Bei der privaten BU sind die Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben (sonstige Vorsorgeaufwendungen) steuerlich abzugsfähig, allerdings sind die Höchstgrenzen meist bereits durch andere Versicherungen ausgeschöpft. Die spätere BU-Rente wird nur mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert, der mit zunehmendem Alter bei Rentenbeginn sinkt. Für eine BU-Rente, die mit 50 Jahren beginnt, beträgt der Ertragsanteil rund 30 Prozent – nur dieser Anteil ist steuerpflichtig.

Bei der bBU sind die Beiträge in der Ansparphase steuer- und sozialabgabenfrei, die spätere Rente ist jedoch voll steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung). Bei der BUZ als Zusatz zu einer Lebensversicherung gelten die Regeln der Hauptversicherung. Die individuelle steuerliche Konstellation kann erheblich variieren – eine Beratung durch einen Steuerberater oder unabhängigen Versicherungsberater ist sinnvoll, insbesondere bei höheren Beiträgen und bei der Wahl zwischen verschiedenen BU-Formen.

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