Der Pflegegrad ist die Einstufung der Pflegebedürftigkeit in der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung. Er reicht von Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit) bis Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die Pflege). Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD) anhand standardisierter Kriterien.
Für die Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Pflegegrad nicht direkt relevant, da BU und Pflegebedürftigkeit unterschiedliche Lebenslagen abdecken. Allerdings können Erkrankungen, die zur Pflegebedürftigkeit führen (Demenz, schwere Schlaganfälle, fortgeschrittene MS), oft auch eine Berufsunfähigkeit begründen. Versicherte mit hohem Pflegegrad sind häufig auch berufsunfähig im Sinne der BU-Versicherung.
Umgekehrt sollten Berufsunfähige prüfen, ob auch ein Pflegegrad anerkannt werden kann, um zusätzliche Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten (Pflegegeld, Sachleistungen, Zuschüsse). Beide Versicherungen können parallel Leistungen erbringen. Zur umfassenden Absicherung empfehlen Verbraucherzentralen, neben der BU auch eine private Pflegezusatzversicherung in Erwägung zu ziehen, da die gesetzliche Pflegeversicherung nur einen Teil der tatsächlichen Pflegekosten abdeckt.
In der Praxis zeigt sich, dass die genaue Ausgestaltung dieses Punktes im Bedingungswerk erhebliche Unterschiede zwischen den Versicherern aufweist. Während einige Anbieter sehr kundenfreundliche Regelungen vorsehen, sind andere deutlich restriktiver. Bei der Tarifauswahl sollten daher nicht nur die monatlichen Beiträge, sondern auch die Qualität der Klauseln im Bedingungswerk bewertet werden. Unabhängige Analysehäuser wie Franke und Bornberg, Morgen & Morgen sowie die Stiftung Warentest veröffentlichen regelmäßig detaillierte Bewertungen, die als Orientierungshilfe dienen. Dennoch ersetzen Ratings nicht die individuelle Beratung, da jede Lebenssituation andere Schwerpunkte erfordert. Eine sorgfältige Auswahl zahlt sich später oft tausendfach aus.