Das Mahnverfahren ist das förmliche Verfahren, mit dem der Versicherer ausstehende Beiträge eintreibt. Bei Zahlungsverzug eines Folgebeitrags muss er den Versicherungsnehmer schriftlich mahnen und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen (§ 38 VVG). In der Mahnung ist auf die Folgen der Nichtzahlung hinzuweisen: Verlust des Versicherungsschutzes und ggf. Vertragskündigung.
Wird auch innerhalb der gesetzten Frist nicht gezahlt, ruht der Versicherungsschutz bis zur Begleichung des Beitragsrückstands. Tritt während dieser Zeit ein Versicherungsfall ein – etwa eine Berufsunfähigkeit –, ist der Versicherer in der Regel leistungsfrei. Erst nach Zahlung aller Rückstände inklusive Verzugszinsen lebt der Schutz wieder auf.
Nach erfolgloser Mahnung kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Damit geht der über Jahre aufgebaute, oft günstige Schutz unwiderruflich verloren. Wer eine Mahnung erhält, sollte daher unverzüglich reagieren: Beitrag begleichen, mit dem Versicherer Kontakt aufnehmen, Stundung oder Beitragsfreistellung beantragen. Auch ein Versicherungsmakler kann helfen, eine pragmatische Lösung zu finden, bevor der Schutz endgültig erlischt.