Wenn der Versicherer einen Leistungsantrag in der Berufsunfähigkeitsversicherung ablehnt oder die Leistung einstellt, hat der Versicherte das Recht, dagegen Klage zu erheben. Die maßgebliche Frist ergibt sich aus der allgemeinen Verjährungsregel des § 195 BGB: drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Versicherte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hatte.
Konkret bedeutet das: Wenn der Versicherer den Leistungsantrag im April 2024 ablehnt, läuft die Verjährungsfrist bis Ende 2027. Während dieser Zeit kann Klage erhoben werden, sofern der Anspruch nicht außergerichtlich anerkannt oder abgegolten wurde. Verhandlungen zwischen den Parteien hemmen die Verjährungsfrist; nach Abbruch der Verhandlungen läuft sie weiter.
Die Klage muss beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht eingereicht werden, in der Regel beim Landgericht am Wohnsitz des Versicherten. Die Beauftragung eines Fachanwalts für Versicherungsrecht ist dringend zu empfehlen, da BU-Klagen rechtlich und medizinisch komplex sind. Bei Streitwerten ab 5.000 Euro besteht ohnehin Anwaltszwang. Eine Rechtsschutzversicherung kann die Kosten übernehmen, sofern sie rechtzeitig abgeschlossen wurde und den entsprechenden Baustein enthält.