Infektionsklausel

Wichtig für medizinische Berufe: Ein behördliches Tätigkeitsverbot wegen Infektionsgefahr wird als BU anerkannt.

Die Infektionsklausel ist eine essenzielle Vertragserweiterung für Personen in medizinischen Berufen, wie Ärzte, Zahnärzte, Pflegekräfte oder auch Mitarbeiter in der Lebensmittelbranche. Sie greift in Situationen, in denen die versicherte Person nicht zwingend selbst schwer krank und damit klassisch berufsunfähig ist, sondern lediglich Träger eines Krankheitserregers ist (beispielsweise HIV, Hepatitis oder bestimmte multiresistente Keime).

Aufgrund des Infektionsschutzgesetzes kann das Gesundheitsamt gegen diese Person ein vollständiges oder teilweises Berufsverbot (Tätigkeitsverbot) aussprechen, um Patienten zu schützen. Ohne eine Infektionsklausel würde die Berufsunfähigkeitsversicherung in diesem Fall oft nicht zahlen, da die Person rein körperlich noch arbeiten könnte – ihr ist es nur gesetzlich untersagt. Eine gute Infektionsklausel stellt sicher, dass ein behördlich angeordnetes, vollständiges Berufsverbot von mindestens sechs Monaten Dauer als Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen gewertet wird. Die Rente wird dann in voller Höhe gezahlt, sodass der Einkommensverlust abgefedert ist.

Für Verbraucher empfiehlt es sich, beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung das Bedingungswerk im Hinblick auf diesen Aspekt sorgfältig zu prüfen und mehrere Anbieter zu vergleichen. Ein unabhängiger Versicherungsmakler oder Honorarberater kann dabei helfen, die individuell beste Lösung zu finden. Da die Unterschiede zwischen den Tarifen erheblich sein können und eine BU-Versicherung typischerweise über Jahrzehnte läuft, lohnt sich der Aufwand für eine fundierte Auswahl. Eine anonyme Risikovoranfrage über einen erfahrenen Makler hilft zusätzlich, die persönlichen Versicherbarkeitschancen einzuschätzen, ohne dass eine Ablehnung im zentralen Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Versicherungswirtschaft gespeichert wird und damit künftige Anträge erschwert.

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