Der Ertragsanteil ist der Teil einer Rente, der nach Steuerrecht als Ertrag (also gewinnbringend) gilt und der Einkommensteuer unterliegt. Er wird vor allem bei privaten Renten und Berufsunfähigkeitsrenten relevant. Der Ertragsanteil hängt vom Lebensalter bei Rentenbeginn ab und ist in § 22 Nr. 1 Satz 3 a Doppelbuchstabe bb EStG geregelt.
Für Berufsunfähigkeitsrenten wird der Ertragsanteil nach der Restlaufzeit bis zum Vertragsende bzw. dem vertraglich vereinbarten Endalter berechnet. Beispiel: Beginnt eine BU-Rente mit 40 Jahren und läuft bis zum Endalter 67, beträgt die Restlaufzeit 27 Jahre. Der entsprechende Ertragsanteil liegt bei rund 33 Prozent. Bei einer monatlichen BU-Rente von 2.000 Euro sind also 660 Euro steuerpflichtig – die übrigen 1.340 Euro bleiben steuerfrei.
Bei einer betrieblichen BU oder einer mit gefördertem Sparen kombinierten BU gelten andere, oft ungünstigere steuerliche Regelungen (nachgelagerte Besteuerung). Vor Vertragsabschluss sollte die steuerliche Konsequenz der gewählten BU-Form klar sein, da sie die Netto-Auszahlung im Leistungsfall erheblich beeinflusst. Steuerberater und unabhängige Versicherungsberater können hier eine fundierte Einschätzung geben.