Die Bezugsberechtigung regelt, wer die Auszahlungen aus einer Versicherung erhält. In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die laufende BU-Rente in der Regel an den Versicherungsnehmer auszuzahlen, der meist auch die versicherte Person ist. Wenn Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch sind, kann eine besondere Bezugsberechtigung festgelegt werden – z.B. zugunsten der versicherten Person.
Wichtig wird die Bezugsberechtigung insbesondere bei kombinierten Verträgen mit Todesfallschutz oder bei BU-Versicherungen mit Leistungen an Hinterbliebene. Sie kann widerruflich oder unwiderruflich erteilt werden. Eine widerrufliche Bezugsberechtigung kann der Versicherungsnehmer jederzeit ändern, eine unwiderrufliche nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten.
Bei Trennung, Scheidung, Heirat oder Geburt von Kindern sollte die Bezugsberechtigung überprüft und ggf. angepasst werden, um sicherzustellen, dass das Geld im Bedarfsfall an die richtige Person fließt. Eine veraltete Bezugsberechtigung – z.B. zugunsten des Ex-Partners – kann ohne Aktualisierung weiterhin gültig sein und für unangenehme Überraschungen sorgen.
In der Praxis zeigt sich, dass die genaue Ausgestaltung dieses Punktes im Bedingungswerk erhebliche Unterschiede zwischen den Versicherern aufweist. Während einige Anbieter sehr kundenfreundliche Regelungen vorsehen, sind andere deutlich restriktiver. Bei der Tarifauswahl sollten daher nicht nur die monatlichen Beiträge, sondern auch die Qualität der Klauseln im Bedingungswerk bewertet werden. Unabhängige Analysehäuser wie Franke und Bornberg, Morgen & Morgen sowie die Stiftung Warentest veröffentlichen regelmäßig detaillierte Bewertungen, die als Orientierungshilfe dienen. Dennoch ersetzen Ratings nicht die individuelle Beratung, da jede Lebenssituation andere Schwerpunkte erfordert. Eine sorgfältige Auswahl zahlt sich später oft tausendfach aus.