Berufsunfähigkeit (Definition)

Voraussichtlich mindestens sechsmonatige Unfähigkeit, den zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 Prozent auszuüben.

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person aufgrund von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall ihren zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf für einen voraussichtlich bestimmten Zeitraum (in modernen Tarifen sechs Monate) zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann. Diese Definition stammt aus § 172 VVG und ist heute in nahezu allen BU-Verträgen Standard.

Entscheidend ist der konkrete, zuletzt ausgeübte Beruf. Es zählt nicht, ob die Person noch andere Tätigkeiten ausüben könnte (sofern auf abstrakte Verweisung verzichtet wurde) oder ob sie noch in einem anderen Berufsbild arbeiten könnte. Die 50-Prozent-Schwelle wird zeitlich, qualitativ und quantitativ bemessen: Wer beispielsweise als Chirurg seinen Beruf nur noch zwei Stunden täglich ausüben kann, ist berufsunfähig, da seine Tätigkeit eine deutlich höhere zeitliche Verfügbarkeit verlangt.

Wichtig: Berufsunfähigkeit ist nicht gleich Arbeitsunfähigkeit (krankschreibung) und auch nicht gleich Erwerbsunfähigkeit (gesetzliche Rente). Während Arbeitsunfähigkeit kurzfristig sein kann, bezieht sich Berufsunfähigkeit auf eine längere oder dauerhafte Beeinträchtigung des konkreten Berufs.

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