Berufsunfähigkeit bei Arbeitslosigkeit

BU-Anspruch besteht auch in Phasen der Arbeitslosigkeit, sofern Beiträge gezahlt werden.

Die Frage, ob eine Berufsunfähigkeit auch bei Arbeitslosigkeit anerkannt wird, ist von praktischer Bedeutung. Grundsätzlich gilt: Maßgeblich ist der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Beruf. Wer bei Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung arbeitslos ist, wird auf der Grundlage seines letzten regulären Berufs beurteilt.

Eine Arbeitslosigkeit allein begründet keine Berufsunfähigkeit. Wer einfach keinen Job findet, ist nicht berufsunfähig im Sinne der Versicherung. Erst wenn die Person aus gesundheitlichen Gründen den zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben könnte, greift der Schutz – und zwar unabhängig davon, ob sie aktuell beschäftigt oder arbeitslos ist.

Wichtig ist die kontinuierliche Beitragszahlung: Wer in der Arbeitslosigkeit die Beiträge nicht mehr aufbringen kann, sollte unbedingt eine Beitragsfreistellung oder Stundung beantragen, statt den Vertrag zu kündigen. Manche Versicherer bieten in den ersten Monaten der Arbeitslosigkeit Sonderregelungen an. Eine Kündigung wäre fatal, da bei späterer Wiederbeschäftigung ein Neuabschluss meist deutlich teurer wäre und Vorerkrankungen nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Im Zweifel hilft ein erfahrener Makler bei der Suche nach einer passenden Lösung.

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