Arglistige Täuschung ist die schwerste Form der Anzeigepflichtverletzung in einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie liegt vor, wenn der Antragsteller bewusst und mit Täuschungsabsicht falsche oder unvollständige Angaben macht, um den Versicherer zum Vertragsabschluss zu bewegen oder bessere Konditionen zu erhalten.
Die Folgen sind drastisch: Der Versicherer kann den Vertrag gemäß § 22 VVG in Verbindung mit § 123 BGB innerhalb von zehn Jahren anfechten. Bei erfolgreicher Anfechtung gilt der Vertrag rückwirkend als nicht geschlossen. Das bedeutet: Sämtlicher Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, eventuell bereits gezahlte Renten müssen zurückgezahlt werden, und die geleisteten Beiträge fließen nicht zurück. Ein Verzicht auf die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist rechtlich ausgeschlossen.
Typische Beispiele sind das gezielte Verschweigen einer chronischen Erkrankung, einer psychotherapeutischen Behandlung oder einer schweren Krebsdiagnose. Auch wer bewusst keine Krankenkassendaten herausgibt oder Arztkontakte verheimlicht, riskiert eine Anfechtung. Versicherte sollten daher bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen größte Sorgfalt walten lassen und im Zweifelsfall mit einem spezialisierten Makler arbeiten.