Arbeitsunfähigkeit (AU) bezeichnet im Sozialrecht und im Arbeitsrecht den Zustand, in dem ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit oder Verletzung vorübergehend nicht in der Lage ist, seine konkrete Tätigkeit auszuüben. Die AU wird durch eine ärztliche Bescheinigung (umgangssprachlich 'Krankschreibung') belegt und führt zur Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen, danach zum Bezug von Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Begriff Arbeitsunfähigkeit ist nicht deckungsgleich mit Berufsunfähigkeit. AU ist in der Regel kurzfristig (Tage bis Monate) und endet mit der Genesung. Berufsunfähigkeit hingegen besteht voraussichtlich für mindestens sechs Monate und kann dauerhaft sein.
Einige BU-Verträge enthalten eine sogenannte AU-Klausel: Wenn der Versicherte länger als ein definierter Zeitraum (z.B. sechs Monate) am Stück arbeitsunfähig ist, zahlt der Versicherer ohne weitere Prüfung der Berufsunfähigkeit eine vorgezogene Rente. Diese Leistung wird dann ggf. später durch die reguläre BU-Rente abgelöst. Eine AU-Klausel ist besonders nützlich, um die Wartezeit auf die Anerkennung der Berufsunfähigkeit zu überbrücken.