Anzeigepflichtverletzung

Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht: Falsche oder unvollständige Antworten auf Gesundheitsfragen.

Eine Anzeigepflichtverletzung liegt vor, wenn der Antragsteller bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung Gesundheitsfragen falsch, unvollständig oder gar nicht beantwortet. Nach § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist jeder Antragsteller verpflichtet, alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

Die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung können dramatisch sein. Je nach Verschuldensgrad – einfache Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Arglist – stehen dem Versicherer unterschiedliche Rechte zu: Vertragsanpassung mit Risikozuschlag, einseitige Vertragsänderung, Rücktritt vom Vertrag oder bei Arglist sogar die Anfechtung des Vertrages. Im schlimmsten Fall verliert der Versicherte seinen kompletten Schutz und alle bereits gezahlten Beiträge.

Deshalb sollte man Gesundheitsfragen extrem sorgfältig und vollständig beantworten. Sinnvoll ist es, vorab die eigene Patientenakte beim Hausarzt und ggf. bei Fachärzten einzusehen sowie eine Auskunft der Krankenkasse einzuholen. Eine anonyme Risikovoranfrage über einen erfahrenen Versicherungsmakler hilft, das eigene Risiko realistisch einzuschätzen, bevor ein offizieller Antrag gestellt wird. Lieber einen Befund zu viel als zu wenig angeben – die Beweislast liegt im Streitfall beim Versicherten.

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